CBD-Öl Legalität

CBD-Öl Legalität

Eine große Unsicherheit und die von Ihnen am häufigsten gestellte Frage, ist die Frage, zur Legalität und Kennzeichnung von CBD-Ölen.

Ein Thema, dass jeden Anbieter von CBD-Ölen seit den ersten Tagen begleitet. Ein Thema, welches zum einen dafür sorgt, dass Händler in einem maximal sanktionierten und erschwerten Markt agieren müssen und zum anderen dafür sorgt, dass genau dieser Markt aus Kundensicht nicht reguliert, kontrolliert und damit sicher ist.

Grundsätzlich gilt: wenn ein CBD-Öl als Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel) innerhalb der EU angeboten wird, ist es nicht verkehrsfähig. Es darf nicht verkauft werden. Behörden sprechen Verkaufsverbote aus. Behörden haben hierzu sogar Allgemeinverfügungen erlassen.

Grund ist die sogenannte Novel-Food-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283). Diese Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der EU. Nach dieser Verordnung ist CBD neuartig. Das bedeutet, die Zutat CBD erst zugelassen werden muss, bevor CBD-haltige Lebensmittel frei verkäuflich sind. Diese Zulassungsverfahren laufen bereits seit mehr als fünf Jahren. Angetrieben durch zahlreiche Händler, Verbände und Interessengruppen. Aber die EU will offenbar kein Hanf. Vielleicht sind es aber auch bestimmte „Interessengruppen“, die Hanf nicht ganz so toll finden. Wer weiß das schon.

Es gibt EU-Mitgliedsstaaten, denen die Novel-Food-Verordnung recht egal ist. Hat man dort seinen Unternehmenssitz, so ist es recht entspannt. Dann gibt es aber auch Mitgliedssaaten wie z.B. Deutschland, denen das gar nicht so egal ist. Die deutschen Behörden gehen massiv gegen CBD-haltige Produkte vor. Da ist es auch fast egal, als was diese Produkte verkauft werden. Zum Glück haben wir heute nichts Besseres zu tun. Und zum Glück ist unser Behördenapparat so gigantisch, dass vermutlich genügend Kapazitäten da ist, um Belangloses zu verfolgen.

Aber so ist es nun mal.

Aber CBD-Öle werden doch trotzdem angeboten, denken Sie vermutlich. Das ist richtig. Aber eben nicht als Nahrungsergänzungsmittel (Lebensmittel). In Deutschland werden CBD-Öle in der Regel als Aromaöle (Bedarfsgegenstand) oder als kosmetische Mundpflegeöle (Kosmetikprodukt) angeboten.

Aromaöle müssen mit den Hinweisen „Aromaöl“ und „nicht zum Verzehr geeignet“ gekennzeichnet sein. Kosmetische Mundpflegeöle müssen mit den Hinweisen „nicht schlucken“ und „ausspucken“ gekennzeichnet sein.

Und selbst wenn Produkte so gekennzeichnet sind, wird - je nach Bundesland – gegen diese Produkte dennoch vorgegangen.

Sitzt man in einem anderen Mitgliedssaat der EU, dann kann man etwas entspannter agieren. Zum teil werden in Deutschland CBD-Öle als Nahrungsergänzungsmittel angeboten und den deutschen Behörden ist es egal, weil es eben keine deutschen Unternehmen sind. So viel zum freien Warenverkehr. Es gibt natürlich auch ein paar deutsche Unternehmen, die sich weit aus dem Fenster lehnen. Sie werden aber immer weniger und früher oder später steht die Behörde vor der Tür und spricht ein Verkaufsverbot aus.

Jedenfalls ist dies die aktuelle Situation. Aber es gibt Neuigkeiten. Allerdings keine guten.

Wenn wir eine Sache bei CBD-Ölen gelernt haben, dann die, dass ein Vollspektrum-Öl das Maß aller Dinge ist. Reines CBD-Isolat ist nicht mal ein Kompromiss. Außerdem sind Stärken von 10-30% marktüblich und vom Verbraucher gewünscht.

Kommen wir nochmal zur Novel-Food-Verordnung. Ganz aktuell wurden von der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) vorläufige Sicherheitsgrenzen für CBD in Lebensmitteln festgelegt, bzw. vorgeschlagen. Diese Grenzwerte können nun weiter diskutiert werden und wenn dann irgendwann alle -absurden- Forderungen von den Antragstellern erfüllt wurden, dann könnte es sein, dass CBD als Lebensmittel zugelassen wird. 

ABER, dieser Grenzwert beläuft sich auf 2mg pro Tagesdosis und erlaubt wäre nur reines CBD-Isolat. Unter diesen Bedingungen wäre jedes CBD-Öl nutzlos.

Selbst ein CBD-Öl mit 5% CBD hätte pro Tropfen ca. 2,5mg CBD. Und das wichtige „Vollspektrum“ mit allen elementaren Primär- und Sekundär-Cannabinoiden wäre auch vom Tisch. Es bleibt spannend, aber Hoffnung habe ich persönlich nicht.

Kommen wir zur Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).

Nach dieser Verordnung ist CBD in kosmetischen Produkten zulässig. Ein Mundpflegeöl, egal in welcher CBD-Stärke, darf also verkauft werden. Natürlich mit den Hinweisen „nicht schlucken“ und ausspucken“. So ist es Stand heute.

Aber auch bei der Kosmetikverordnung waren kleine Witzbolde am Werke.

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) hat eine vorläufige Stellungnahme zu CBD in kosmetischen Mitteln veröffentlich (SCCS/1685/25).

Es ist äußerst wahrscheinlich, dass diese Empfehlung in die Kosmetikverordnung einfließt. Nein, das ist nicht gut. Denn die Empfehlung lautet: maximal 0,19% CBD pro Produkt und ein THC-Wert von maximal 0,00025% (praktisch nicht nachweisbar).

Das wäre der Tod für alle aktuell am Markt erhältlichen CBD-Produkte. Und es wird kommen.

Auf ein CBD-Öl angewendet würde das bedeuten: Reines Isolat mit 0,19% CBD. Wenn wir uns nochmal daran erinnern, dass die üblichen Stärken zwischen 10 und 30% liegen, wird die Differenz sehr deutlich.

Ich weiß, dass ist alles recht ermüdend und traurig. Aber das ist die Situation und ich finde, dass unsere Kunden und Kundinnen über die neue und aktuelle Lage aufgeklärt sein sollten.

Bleiben wir dennoch hoffnungsvoll.

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